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Insolvenzverfahren (Verbraucherinsolvenz / Privatinsolvenz)

Bei Schuldnern, die so überschuldet sind, dass sie ihre Schulden mit den nach der Pfändungstabelle pfändbaren Beträgen (inkl. Vollstreckungserlösen) in den nächsten sechs Jahren voraussichtlich nicht vollständig tilgen können, empfiehlt sich die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens.

 

Das Verbraucherinsolvenzverfahren gilt nur für natürliche Personen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Darüber hinaus gilt es für solche ehemaligen Selbstständigen, die weniger als 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Beschäftigungsverhältnissen mit Arbeitnehmern haben, § 304 Abs. 1 InsO.

 

Das Verfahren umfasst die folgenden Schritte:

 

1. Schritt: Erfolgloser außergerichtlicher Einigungsversuch

Zunächst muss der Schuldner mittels eines alle Verbindlichkeiten erfassenden Schuldenbereinigungsplans (Regulierungsplan) eine außergerichtliche Einigung (Insolvenzvergleich) mit den Gläubigern versuchen. Gelingt eine Einigung, entfällt das weitere Verfahren.

 

Wird dieser Plan von mindestens einem Gläubiger abgelehnt oder betreibt nach der Ankündigung des Schuldenbereinigungsplans ein Gläubiger weiter die Zwangsvollstreckung, so gilt der Plan als gescheitert.

 

Der Schuldner benötigt für das weitere Verfahren eine Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung. Diese Bescheinigungen dürfen nur die nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO anerkannten Stellen ausstellen! Rechtsanwälte sind stets „anerkannte Stelle“.

 

 

(Selten: 2. Schritt: Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren)

Nach dem Scheitern des außergerichtlichen Schuldenregulierungsversuchs, kann der Schuldner beim Insolvenzgericht das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen.

 

Bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wird, kann das Gericht, ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchführen, wenn es aussichtsreich wäre. Dieses ist jedoch in den seltensten Fällen der Fall (lediglich in ca. 3% der Verbraucherinsolvenzverfahren).

 

 

3. Schritt: Vereinfachtes Insolvenzverfahren ("Verbraucherinsolvenzverfahren")

Wenn die bisherigen Bemühungen gescheitert sind, wird nach Prüfung der Voraussetzungen das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet.

 

 

4. Schritt: Restschuldbefreiungsverfahren mit Wohlverhaltensphase

Nach Abschluss des Verbraucherinsolvenzverfahrens kann der Schuldner die sog. „Restschuldbefreiung“ erlangen. Die Laufzeit des gesamten Verfahrens bis zur Restschuldbefreiung dauert 6 Jahre.